Würde ein Weltparlament die nationale Souveränität einschränken?

Nationale Souveränität als die Fähigkeit zur Selbstbestimmung ist faktisch bereits eingeschränkt, denn in der Weltgesellschaft müssen viele politische Fragen notwendig grenzüber­schreitend geregelt werden. Ein Weltparlament würde die staatsbürgerliche Autonomie stärken, indem es den Bevölkerungen ermöglicht, sich auf demokratische Weise direkt an internationalen Entscheidungen zu beteiligen. Dabei sollten nach dem Prinzip der Subsidiarität nur solche Fragen global geregelt werden, die auch nur global effektiv gelöst werden können.

Was für Informations-, Teilhabe- und Kontrollrechte könnten für eine parlamentarische Versammlung in Betracht kommen?

Die Rechte einer Parlamentarierversammlung könnten schrittweise ausgebaut werden. Vorgeschlagen wurde beispielsweise (1) das Recht, Fragen an den UN-Generalsekretär und Spitzenbeamte der Organisationen des UN-Systems stellen zu dürfen, (2) Lesungen abhalten zu dürfen zu Resolutionsentwürfen der Generalver­sammlung und des Wirtschafts- und Sozialrates mit dem Recht, Änderungs­vor­schläge unterbreiten zu können, (3) die Mit­wirkung an der Verabschiedung der Haushalte der UN-Kernorganisation und anderer Organisationen des UN-Systems, (4) eine Mitentscheidung bei der Wahl des UN-Generalsekretärs und anderer Spitzenbeamter des UN-Systems, (5) das Recht, den Sicherheitsrat auf Situationen aufmerksam zu machen oder (6) das Recht, dem Internationalen Gerichtshof Rechtsfragen zu unterbreiten.

Mit welchen Kompetenzen könnte eine parlamentarische Versammlung bei der UNO ausgestattet werden?

Die Versammlung könnte prinzipiell mit allen Rechten und Kompetenzen ausgestattet werden, über die auch die UN-General­versammlung verfügt. Bei einer Änderung der UN-Charta könnten darüber hinaus gehende Rechte und Kompetenzen festgeschrieben werden. Am Anfang könnte die Versammlung überwiegend mit beratenden Funktionen ausgestattet werden. In weiteren Schritten sollte sie echte Informations-, Teilhabe- und Kontrollrechte bekommen, mit dem Ziel, sich zu einem Hauptorgan zu entwickeln, das die UN-Generalversammlung ergänzt.

Könnte sich eine parlamentarische Versammlung bei der UNO in nationale Angelegenheiten einmischen?

Die Parlamentarierversammlung wäre ein Teil der UNO. Die Vorschriften der UN-Charta würden auch für die Versammlung gelten. Dies gilt insbesondere für Art. 2 Ziff. 7 und Art. 12 UN-Charta. Nach Art. 2 Ziff. 7 UN-Charta sind die Vereinten Nationen nicht befugt, in „Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören“ einzugreifen. Den Beratungen der Versammlung wären somit solche Fragen entzogen, die nach UN-üblichen Standards als Einmischung in die nationale Souveräntität der UN-Mitglieder zu verstehen wären.

Mit welchen Themen könnte sich die Parlamentarierversammlung befassen?

Die Parlamentarierversammlung sollte sich wie die UN-Generalversammlung auch mit allen relevanten internationalen Fragen befassen dürfen. Für die UN-Generalver­sammlung ist das in Artikel 10 der UN-Charta geregelt. Dort heißt es, dass die Generalversammlung alle Fragen und Angelegenheiten erörtern kann, „die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen“.